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Kinderpornographie: Der neue § 184 b StGB

von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)


Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b StGB) wurde nunmehr durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21.01.2015 mit Wirkung vom 27.01.2015 geändert.

November 2008 war bereits die Strafbarkeit des Verbreitens, des Erwerbs und Besitzes sog. Posing-Fotos in den § 184 b StGB eingeführt worden. Diese Posingfotos fielen also bereits unter den § 184 b Absatz 1 StGB alte Fassung, nämlich unter „sexuelle Handlungen von Kindern“.

Seitdem war aber dennoch oft kritisiert, dass Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, von denen aber keine Handlungen ausgehen, weil sie vielleicht nur schlafend da liegen oder gar gefesselt sind und während dessen fotografiert werden, womöglich nicht unter den Schutz des alten § 184 b StGB fielen. Weiters war auch ungewiß, worunter Nahaufnahmen von Gesäß und Genitalien fallen sollten. Auch hier bestand eine Gesetzeslücke.

Wegen dieser Lücken wurde der neue § 184 b StGB etwas erweitert und zudem umgestellt.

Wichtig sind folgende Neuerungen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c: O.g. Lücken wurden da genau hineingesetzt, nämlich b) „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“, was nun u.a. auch die Fälle umfasst, in denen die Kinder nicht handeln (s.o.) und c) „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“, also die Fälle der Fokussierung der Genitalien und des Gesäßes (s.o.). Da es sowohl bei b) als auch an c) an einer sexuellen Handlung insgesamt fehlt oder fehlen kann, müssen diese Wiedergaben in logischer Konsequenz des Gesetzeszwecks aber gleichwohl auch unter Strafe gestellt werden.

Die "Drittbesitzverschaffung", ehemals der Absatz 2 alter Fassung, wurde jetzt zur Nummer 2 des Absatzes 1.
Der ehemalige Absatz 3 wurde jetzt zu Absatz 2 mit einigen Abänderungen, vor allem im Hinblick auf den neuen Absatz 1, der sich ja auch verändert hat.

Der alte Absatz 4 wurde jetzt zu Absatz 3, und zwar mit einigen Änderungen in der Satzstellung und Formulierung. Vor allem neu: Der Strafrahmenobergrenze hat sich von bisher 2 auf jetzt 3 Jahre erhöht. Alternativ zur Freiheitsstrafe wie bisher Geldstrafe. Dass in der Rechtsprechung in Zukunft die Höhe der Geldstrafen, also insb. die Anzahl der Tagessätze, mit dieser Strafrahmenerhöhung einhergehen wird oder könnte, liegt auf der Hand.

Neu ist auch die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 4, wobei das nicht gilt für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
Der alte Absatz 5 wurde dann nochmal im neuen Absatz 5 besser ausformuliert und ergänzt.

Ausgelöst vor allem durch die Edathyaffäre wurden Anfang 2014 Stimmen lauter, der gewerblichen Verbreitung von Bildaufnahmen nackter Kinder einen Riegel vorzuschieben. So wurde insbesondere der neue § 201 a StGB Absatz 3 (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) geschaffen, der denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der „eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.“

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