Strafverteidiger

Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung.

RA Kaiser
Wertherstraße 269
33619 Bielefeld

Kinderpornographie: Die Strafen

von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)


Nachdem ich in den letzten Jahren im Bereich Kinderpornographie / Jugendpornographie als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vor allem in Bielefeld, Detmold, Herford, Bünde, Bad Oeynhausen, Minden, Gütersloh, Halle (Westf.), Warendorf, Münster, Osnabrück, Kassel, Dortmund und Hannover Ermittlungsverfahren bzw. Straferfahren wegen Besitzes von kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Schriften verteidigt und vertreten habe, möchte ich aus diesen Erfahrungen heraus hier einige Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen, damit der etwaig betroffene Leser sich ungefähr ein Bild machen kann, was auf ihn an Sanktion zukommen könnte, wenn er von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Besitzes / Verbreitens etc. von Kinderpornographie, – etwa anlässlich einer Hausdurchsuchung und erfolgten Beschlagnahme von Speichermedien –, erfahren hat:

Dabei gehe ich zunächst von Verfahren aus, in denen der Vorwurf lediglich „Besitz von Kinderpornographie" lautet.

Bei (vorsätzlichem) Besitz bis zu 100 kinderpornografischen Bildern / Filmen habe ich die Erfahrung gemacht, dass hier eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO möglich war, erst Recht, wenn es „nur" Anklicken von Bildern und dem damit verbundenen Laden in den Browsercache war. Dabei beziehe ich mich vor allem auf Erfahrungen mit den Staatsanwaltschaften Bielefeld, Münster, Kassel, Dortmund und Hannover im Mittel gerechnet. Das bezieht sich vor allem auf leichte Kinderpornographie (z.B. Posingfotos).

Bei harter Kinderpornographie (z.B. Fesseln, Vergewaltigung, Penetration, besondere Erniedrigungen des missbrauchten kindlichen Opfers etc.) gab es bei meinen Fällen bisher keine Verfahrenseinstellungen bei der o.g. Dateianzahl von bis zu 100, wohl aber Geldstrafen bzw. sogar Freiheitsstrafen (bei Erstverstoß zur Bewährung ausgesetzt).

Nach meinen Erfahrungen kann man bei lediglichem Besitz (ohne Verbreiten etc., siehe dazu unten mehr) von bis zu 2000 kinderpornographischen Dateien auf eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen hoffen, wenn man noch unvorbelastet ist. Bei Besitz von Kinderpornographie liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei Verfahren, in denen der Vorwurf „Verbreiten / Drittbesitzverschaffung / öffentliches Zugänglichmachen etc. von Kinderpornographie" lautet, ist pro Tathandlung mindestens 3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (keine Geldstrafe!), siehe § 184 b I StGB. Auch in Kombination des Verbreitens etc. mit „Besitz von Kinderpornographie" gibt es so ausschließlich Freiheitsstrafen zwischen >3 Monate und 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt (bei Erstverstoß wie gesagt). Bewährungsauflagen meist Therapieauflage und Geldzahlung an gemeinnützige Organisationen. Da wir bei diesen Konstellationen (also mindestens eine Verbreitungshandlung plus Besitz) schon eine Einsatzstrafe von 3 Monaten haben und dann noch die Strafe für Besitz dazukommt, liegt man im Endergebnis immer bei mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Kontaktieren Sie mich

Telefon: 0521 / 89 499 844
Fax: 0521 / 89 499 845
Mobil: 0175 / 87 111 54
Email: RARK@gmx.de

Meine Rechtsgebiete

Meine Philosophie

"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld