Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
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Kinderpornographie: Die Strafen
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
Nachdem ich in den letzten Jahren im Bereich Kinderpornographie / Jugendpornographie als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vor allem in Bielefeld, Detmold, Herford, Bünde, Bad Oeynhausen, Minden, Gütersloh, Halle (Westf.), Warendorf, Münster, Osnabrück, Kassel, Dortmund und Hannover Ermittlungsverfahren bzw. Straferfahren wegen Besitzes von kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Schriften verteidigt und vertreten habe, möchte ich aus diesen Erfahrungen heraus hier einige Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen, damit der etwaig betroffene Leser sich ungefähr ein Bild machen kann, was auf ihn an Sanktion zukommen könnte, wenn er von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Besitzes / Verbreitens etc. von Kinderpornographie, – etwa anlässlich einer Hausdurchsuchung und erfolgten Beschlagnahme von Speichermedien –, erfahren hat.
Dabei gehe ich zunächst von Verfahren aus, in denen der Vorwurf lediglich „Besitz von Kinderpornographie" lautet.
Die Strafen sind seit der Schärfung des § 184b StGB 01.07.2021 zwar angehoben worden, eine Einstellung oder Strafbefehl war danach rein technisch nicht mehr möglich. Seit Ende Juni 2024 ist der § 184b StGB jedoch wieder ein Vergehen um in erster Linie Fallgestaltungen gerecht zu beurteilen, bei denen zB überhaupt keine Pädophilie bei dem Täter vorlag bzw. überhaupt kein sexuelles Interesse an KiPo-Material vorlag. Das berühmte Beispiel ist die Lehrerin, die kinderpornografisches Material nur gesichert hat um es der Polizei zu übergeben oder auch die sog. "Warnfälle" bzw. Fälle von eklatanter Geringfügigkeit (Besitz von nur 1 Posing-Bild / Sticker). Die Mindeststrafen sind dann für Besitz / Erwerb nur noch 3 Monate Freiheisstrafe bzw. 6 Monate für Verbreitung, jedoch wird sich da beim "Kurs" hins. der zu verhängenden Strafe zumindest für den Ersttäter in Zukunft nicht so viel ändern wenn er über massenhaft kinderpornographischen Materials verfügt. Das Endergebnis dürfte nicht sehr viel niedriger sein als vor der Gesetzesänderung Ende Juni 2024. Wie gesagt, der neue § 184b StGB kommt vor allem in den sog. Warnfällen und Fällen von Geringfügigkeit den Tätern zugute.
Die Strafen sind seit der Schärfung des § 184b StGB 01.07.2021 zwar angehoben worden, eine Einstellung oder Strafbefehl war danach rein technisch nicht mehr möglich. Seit Ende Juni 2024 ist der § 184b StGB jedoch wieder ein Vergehen um in erster Linie Fallgestaltungen gerecht zu beurteilen, bei denen zB überhaupt keine Pädophilie bei dem Täter vorlag bzw. überhaupt kein sexuelles Interesse an KiPo-Material vorlag. Das berühmte Beispiel ist die Lehrerin, die kinderpornografisches Material nur gesichert hat um es der Polizei zu übergeben oder auch die sog. "Warnfälle" bzw. Fälle von eklatanter Geringfügigkeit (Besitz von nur 1 Posing-Bild / Sticker). Die Mindeststrafen sind dann für Besitz / Erwerb nur noch 3 Monate Freiheisstrafe bzw. 6 Monate für Verbreitung, jedoch wird sich da beim "Kurs" hins. der zu verhängenden Strafe zumindest für den Ersttäter in Zukunft nicht so viel ändern wenn er über massenhaft kinderpornographischen Materials verfügt. Das Endergebnis dürfte nicht sehr viel niedriger sein als vor der Gesetzesänderung Ende Juni 2024. Wie gesagt, der neue § 184b StGB kommt vor allem in den sog. Warnfällen und Fällen von Geringfügigkeit den Tätern zugute.