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§ 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen)

von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)

Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB – Erklärung, Beispiele und Strafen

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) gehören zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sie betreffen Situationen, in denen ein Täter sein Geschlechtsteil vor einer anderen Person entblößt, um diese zu belästigen oder sich selbst sexuell zu erregen.

Was schützt § 183 StGB?

Das Gesetz schützt in erster Linie das psychische Wohlbefinden der Opfer. Niemand soll unfreiwillig mit fremdem sexuellen Verhalten konfrontiert werden. Zwar findet kein Körperkontakt statt – die Handlung wirkt ausschließlich über den Sichtkontakt. Dennoch können Gefühle wie Ekel, Angst oder Schock ausgelöst werden.

Wann liegt Exhibitionismus vor?

Eine exhibitionistische Handlung ist nur gegeben, wenn:

der Täter gezielt sein Glied präsentiert,

er will, dass eine andere Person dies sieht,

und er sich von der Reaktion der betroffenen Person sexuelle Erregung oder Lustgewinn verspricht.

Typische Beispiele für strafbare Handlungen:

gezieltes Zeigen des Penis in der Öffentlichkeit,

Masturbation vor einer anderen Person mit Blickkontakt,

Aufsuchen von Orten, um Fremden das Geschlechtsteil zu zeigen.

Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn:

ein Mann lediglich uriniert und zufällig beobachtet wird,

Personen nackt baden, sonnen oder wandern (ohne sexuelle Motivation),

sogenannte „Flitzer“ bei Sportveranstaltungen auftreten,

ein Voyeur sich heimlich befriedigt, ohne dass ihn jemand sieht.

Entscheidend ist stets die sexuelle Intention und das bewusste Präsentieren.

Exhibitionismus gegenüber Kindern

Wird eine Entblößungshandlung vor einem Kind vorgenommen, greift nicht § 183 StGB, sondern der deutlich strengere § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt). Hier drohen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Täterprofile und Wiederholungsgefahr

Viele Exhibitionisten sind Wiederholungstäter. Oft steckt eine psychische Störung hinter dem Verhalten. Nicht selten steigert sich das Verhalten über die Zeit – von wiederholten Entblößungen bis hin zu schwereren Sexualdelikten mit Körperkontakt („Hands-on-Delikte“).

Anzeige und Strafverfolgung

§ 183 Abs. 2 StGB: Exhibitionistische Handlungen sind relative Antragsdelikte. Das bedeutet:

Eine Strafverfolgung erfolgt auf Antrag des Opfers.

Bei Wiederholungstätern reicht auch das „besondere öffentliche Interesse“.

Viele Opfer erstatten jedoch keine Anzeige, da sie den Aufwand scheuen oder die Belästigung als „kurz und folgenlos“ empfinden. Dadurch ist die Dunkelziffer hoch.

Strafen nach § 183 StGB

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

In der Praxis:

Ersttäter ohne Vorstrafen: häufig Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage,

Wiederholungstäter: meist gerichtliches Verfahren mit härteren Sanktionen.

Der relativ niedrige Strafrahmen erklärt sich dadurch, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Opfer meist vorübergehend sind. Dennoch bleibt Exhibitionismus eine Straftat, die Betroffene ernsthaft belasten kann.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
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