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§ 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte)
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
§ 184c StGB – Jugendpornographische Inhalte und Strafbarkeit
Der § 184c StGB betrifft den Umgang mit jugendpornographischen Inhalten bei Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Besonders hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber zwischen echten und wirklichkeitsnahen Inhalten unterscheidet:
Abs. 3 StGB: erfasst nur Darstellungen eines tatsächlichen Geschehens (echte Inhalte).
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB: beziehen auch wirklichkeitsnahe Inhalte ein (z.B. bei Drittbesitzverschaffung).
Privilegierung nach § 184c Abs. 4 StGB
Eine Besonderheit bietet § 184c Abs. 4 StGB:
Wenn Jugendliche (ab 14 Jahren) in einer einvernehmlichen Beziehung intime Inhalte voneinander herstellen und im eigenen Besitz behalten, liegt keine Strafbarkeit vor.
Beispiel: Zwei 16- oder 17-Jährige fotografieren sich gegenseitig oder senden sich intime Bilder innerhalb ihrer Beziehung. Solange die Bilder privat bleiben, ist das straflos.
⚠️ Wichtig:
Eine Weitergabe an Dritte ist strafbar (§ 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB) – selbst wenn die abgebildete Person einverstanden ist.
Auch bei einseitigem Besitz durch die abgebildete Person selbst besteht keine Strafbarkeit.
„Sexting“ und Strafbarkeit
Das sogenannte „Sexting“ (gegenseitiges Versenden von intimen Fotos in jugendlichen Beziehungen) ist heute weit verbreitet. Juristisch gilt:
Straflos: Einvernehmliches Sexting zwischen Jugendlichen innerhalb einer Zweierbeziehung.
Straflos: Wenn ein Jugendlicher von sich selbst intime Bilder herstellt und nur im eigenen Besitz behält.
Strafbar: Weitergabe an Dritte oder Speicherung solcher Inhalte durch Außenstehende.
Beispiel:
Eine 17-Jährige schickt ihrem 25-jährigen Freund ein intimes Foto von sich → keine Strafbarkeit.
Der 25-Jährige sendet im Gegenzug ein Nacktbild von sich → strafbar nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte).
Dieselbe 17-Jährige leitet ein intimes Bild einer 16-jährigen Freundin an ihren Freund weiter → beide machen sich nach § 184c StGB strafbar.
Gesetzesauslegung – Teleologische Reduktion
Juristisch wird oft von einer teleologischen Reduktion gesprochen:
Das bedeutet, dass das Gesetz im Lichte seiner Schutzzwecke ausgelegt wird. Bei einvernehmlichem Sexting unter Jugendlichen nimmt die Rechtsprechung eine Straflosigkeit an, auch wenn der enge Wortlaut des Gesetzes das nicht ausdrücklich erfasst.
Eigentlich handelt es sich eher um eine teleologische Erweiterung, da der Gesetzgeber den Wortlaut bisher nicht angepasst hat – obwohl die Intention der Gesetzesbegründung klar ist: Einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen soll nicht strafwürdig sein.
Fazit
§ 184c StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren vor Missbrauch durch jugendpornographische Inhalte.
Innerhalb einvernehmlicher Beziehungen bleibt der Besitz eigener oder gegenseitig hergestellter Fotos straffrei.
Strafbarkeit droht jedoch, sobald Inhalte an Dritte weitergegeben oder gespeichert werden.
Als erfahrener Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in Bielefeld berate und verteidige ich Sie in Verfahren rund um Jugendpornographie, Sexting und Sexualstrafrecht allgemein.