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RA Kaiser
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§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung)

von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Abgrenzung und Strafbarkeit

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) ergänzt die Vorschriften zu sexuellen Übergriffen (§ 177 StGB). Er greift dann, wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB nicht erreicht wird.

Abgrenzung zu § 177 StGB

§ 177 StGB setzt eine „sexuelle Handlung von erheblicher Bedeutung“ voraus → Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe.

§ 184i StGB erfasst dagegen körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, die zwar belästigen, aber die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.

👉 In Zweifelsfällen sollte zugunsten des Beschuldigten eher § 184i StGB angewendet werden als § 177 StGB.

Typische Fallkonstellationen nach § 184i StGB

Strafbare Beispiele:

Anfassen von Brust oder Po über der Kleidung

Streicheln der bekleideten Oberschenkel

Nicht strafbar sind in der Regel:

Distanzlosigkeiten wie eine spontane Umarmung

Ein Kuss auf die Wange

Sozial noch hinnehmbare, wenn auch unangemessene, Gesten

👉 Entscheidend ist die Grenze zwischen sozialadäquatem Verhalten und sexuell intendierter Belästigung.

Abgrenzung zu schwereren Delikten

§ 177 StGB (Sexueller Übergriff): Wenn die Handlung erheblich ist (z. B. Betasten des Schambereichs, länger andauernde Berührung des Vaginalbereichs).

§ 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern): Wenn die Opfer Kinder sind – dann liegt stets ein schweres Delikt vor (Mindeststrafe 1 Jahr).

Voraussetzungen für § 184i StGB

Körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise

erkennbarer Sexualbezug (nicht bloß alltägliche Berührung)

objektive Sicht eines Dritten ist entscheidend

Belästigung des Opfers

subjektives Empfinden des Opfers

muss unmittelbar durch die Berührung ausgelöst werden

Vorsatz des Täters

Täter muss wissen, dass sein Verhalten belästigend wirkt

bei Missverständnissen in Flirtsituationen fehlt häufig der Vorsatz

Praxisbeispiele

Nicht strafbar: „Catcalling“ (Hinterherrufen von anzüglichen Sprüchen) → fällt nicht unter § 184i StGB, sondern ggf. § 185 StGB (Beleidigung).

Strafbar: plötzliche Berührung im Intimbereich ohne Einverständnis, auch über der Kleidung.

Abhängig vom Kontext: Ein Kuss auf den Hals → kann je nach Intensität und Beziehung straflos, Belästigung oder sexueller Übergriff sein.

Strafrahmen

Grundtatbestand (§ 184i Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Besonders schwerer Fall (§ 184i Abs. 2 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe – praktisch selten relevant, da in schweren Fällen meist § 177 StGB greift.

Fazit

§ 184i StGB ist ein Auffangtatbestand für weniger gravierende sexuelle Handlungen.

Abzugrenzen ist stets, ob es sich um sozialadäquates Verhalten, eine sexuelle Belästigung oder bereits einen sexuellen Übergriff (§ 177 StGB) handelt.

In der Praxis entscheidet der Einzelfall, abhängig von Intensität, Dauer, Körperregion und Beziehung der Beteiligten.

Als Strafverteidiger in Bielefeld berate und verteidige ich Sie in Verfahren wegen sexueller Belästigung, sexuellen Übergriffs oder Vergewaltigung – kompetent und mit jahrzehntelanger Erfahrung im Sexualstrafrecht.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
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