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Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
§ 177 StGB – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Der § 177 Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Delikt des Sexualstrafrechts. Er regelt den sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB) sowie verschiedene Formen des sexuellen Missbrauchs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1–4 StGB).
Diese Grundtatbestände sind mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Absatz 1: Sexueller Übergriff – „Nein heißt Nein!“
Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt.
Maßstab ist ein objektiver Beobachter, nicht die subjektive Sicht des Täters.
Der Wille kann auch konkludent (durch Verhalten, z. B. Weinen, Abwehr) geäußert werden.
Entscheidend ist: Alle objektiven Anhaltspunkte müssen im Strafverfahren bewertet werden.
Wichtig: Wenn der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen nicht erkennen konnte und keine objektiven Kriterien nachweisbar sind, fehlt der Vorsatz → Freispruch.
Absatz 2: Missbrauchstatbestände und sexuelle Nötigung
Absatz 2 umfasst fünf Varianten:
Absolute Unfähigkeit zur Willensbildung – z. B. Bewusstlose, Schlafende, unter KO-Tropfen stehende Personen.
Erhebliche Einschränkung der Willensbildung – z. B. starke Alkoholisierung oder geistige Behinderung, soweit erkennbar.
Überraschungshandlung – etwa plötzliche sexuelle Berührungen ohne Einverständnis.
Bedrohungslage – Opfer verzichtet auf Gegenwehr aus Furcht vor einem empfindlichen Übel.
Sexuelle Nötigung – Täter bricht den entgegenstehenden Willen aktiv durch Drohung.
Absatz 3: Versuch
Der Versuch ist stets strafbar.
Absatz 4: Besondere Schutzbedürftigkeit
Wenn die Unfähigkeit zur Willensbildung auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, liegt eine Qualifikation vor.
Absatz 5: Gewaltanwendung und Drohung
Abs. 5 verschärft die Strafe:
Mindeststrafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Gewalt kann Teil der sexuellen Handlung sein und muss ihr nicht vorausgehen.
Absatz 6: Besonders schwere Fälle – Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung liegt seit der Reform 2016 bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und zusätzlich eine besonders erniedrigende sexuelle Handlung vorliegt:
Beischlaf oder ähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper (vaginal, anal, oral oder durch Gegenstände).
Besondere Erniedrigung: Opfer wird zum Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt.
👉 Mindeststrafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe.
Absatz 7: Qualifikation bei Waffenbesitz
Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Mindeststrafe: 3 Jahre Freiheitsstrafe
Absatz 8: Qualifikation bei Waffenverwendung
Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Mindeststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe
Absatz 9: Minder schwere Fälle
Für Absätze 1–5 können minder schwere Fälle vorliegen → Strafrahmenmilderung.
⚠️ Nicht bei Absatz 6 (besonders schwere Fälle).
Fazit
Der § 177 StGB ist komplex und weitreichend. Seit der Reform 2016 gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“: Bereits jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers ist strafbar.
Für Beschuldigte ist entscheidend, ob ein entgegenstehender Wille tatsächlich objektiv erkennbar war und ob Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Als erfahrener Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in Bielefeld verteidige ich Sie kompetent in Verfahren wegen sexueller Nötigung, Übergriff oder Vergewaltigung nach § 177 StGB.