Strafverteidiger
Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung.

33619 Bielefeld
§ 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte)
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
Rechtsanwalt & Strafverteidiger in Bielefeld – Ralf Kaiser
Ich bin Rechtsanwalt Ralf Kaiser aus Bielefeld (Jahrgang 1975) und seit über 20 Jahren als Strafverteidiger tätig. Seit 2008 habe ich mich auf die Verteidigung in Strafverfahren im Bereich Sexualstrafrecht spezialisiert – insbesondere bei Vorwürfen wie
Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Verfahren wegen Jugendpornografie
Vorwürfe sexueller Nötigung oder Missbrauch
Durch meine langjährige Erfahrung kenne ich die besonderen Herausforderungen dieser Verfahren und weiß, welche Verteidigungsstrategien im Ernstfall entscheidend sind.
Hausdurchsuchung & Ermittlungsverfahren – was tun?
Die meisten meiner Mandate beginnen mit einer Hausdurchsuchung durch die Polizei, meist aufgrund eines Hinweises des US-amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC), der über das Bundeskriminalamt (BKA) an die deutschen Staatsanwaltschaften weitergeleitet wird.
Wichtig für Beschuldigte:
Lassen Sie die Durchsuchung ruhig über sich ergehen.
Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss.
Machen Sie keine Aussagen – auch nicht „im Vertrauen“ oder spontan.
Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben.
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht.
Schon kleine Spontanäußerungen können später vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
Strafrechtliche Entwicklung – von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
Während Verfahren wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte früher häufig mit Geldstrafen oder Einstellungen gegen Auflagen endeten, hat der Gesetzgeber seit 2015 mehrfach die Strafen verschärft. Heute drohen in der Regel Freiheitsstrafen, die beim Erstverstoß zwar oft zur Bewährung ausgesetzt werden, aber dennoch das Leben der Betroffenen massiv beeinflussen.
Definition & Tatbestand nach § 184b StGB
Unter kinderpornografischen Inhalten versteht das Gesetz u.a.:
sexuelle Handlungen von oder mit Kindern unter 14 Jahren
aufreizend-sexuelle Darstellungen unbekleideter Kinder
Darstellungen mit Fokus auf Genitalien oder Gesäß
Auch fiktive Inhalte wie Comics, Animationen oder „Spaßbilder“ können strafbar sein.
Maßgeblich ist dabei immer die objektive Bewertung, nicht die persönliche Einschätzung des Beschuldigten.
Meine Erfahrung als Strafverteidiger
Seit meinem ersten Verteidigungsfall im Jahr 2008 habe ich zahlreiche Mandanten bundesweit in solchen Verfahren vertreten. Besonders häufig betreue ich Mandate aus den Regionen Bielefeld, Detmold, Köln, Hannover, Osnabrück, Münster und Kassel.
Durch meine Spezialisierung kenne ich die Vorgehensweisen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten und weiß, welche Verteidigungsstrategien Aussicht auf Erfolg haben.