Strafverteidiger
Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung.

33619 Bielefeld
Verjährung im Sexualstrafrecht
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in Bielefeld – Ralf Kaiser
Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bielefeld und seit über 20 Jahren zur Anwaltschaft zugelassen. Seit 2008 habe ich mich auf das Strafrecht spezialisiert, insbesondere auf die Verteidigung in Sexualstrafsachen.
Meine Mandanten sind ausschließlich Beschuldigte in Strafverfahren. Häufige Verfahren betreffen u.a.:
Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Sexuellen Missbrauch von Kindern
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Ich vertrete regelmäßig vor den Gerichten in Bielefeld, Detmold, Herford, Gütersloh und Halle (Westfalen).
Verjährung im Sexualstrafrecht – § 78 StGB
Ein zentrales Thema im Strafrecht ist die Verjährung von Straftaten. Nach § 78 Abs. 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der Strafandrohung.
Beispiele:
5 Jahre Verjährung: sexuelle Belästigung (§ 184i StGB), sexueller Übergriff, Besitz kinderpornographischer Inhalte
10 Jahre Verjährung: Verbreitung, Herstellung oder Verschaffung kinderpornographischer Inhalte
20 Jahre Verjährung: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
3 Jahre Verjährung: exhibitionistische Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Verbreitung pornographischer Inhalte
Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Unterbrechungen der Verjährung treten u.a. durch die erste Beschuldigtenvernehmung oder die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens ein (§ 78c StGB).
Ruhen der Verjährung – § 78b StGB
Bei bestimmten Sexualstraftaten (z.B. §§ 174–178 StGB) ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Diese Verlängerung wurde am 27.01.2015 eingeführt und gilt auch rückwirkend für Taten, die bis dahin noch nicht verjährt waren.
Gerade weil im Sexualstrafrecht in den letzten Jahrzehnten viele gesetzliche Änderungen vorgenommen wurden, ist es entscheidend, welche Gesetzesfassung im konkreten Fall Anwendung findet.
Maßgebliches Recht – § 2 StGB
Grundsätzlich gilt:
§ 2 Abs. 1 StGB: maßgeblich ist das Gesetz, das zum Tatzeitpunkt galt.
§ 2 Abs. 3 StGB: wenn das Gesetz nach der Tat geändert wird, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Ein Beispiel ist die Reform des § 184b StGB (Kinderpornographie):
Bis 30.06.2021: Besitz mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe
Ab 01.07.2021: Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe
Seit 28.06.2024: Mindeststrafe wieder herabgesetzt auf 6 Monate bzw. 3 Monate
Für Beschuldigte, deren Verfahren sich zeitlich zwischen diesen Änderungen bewegt, kann das entscheidend für das Strafmaß sein.
Fazit
Die Verjährung im Sexualstrafrecht ist komplex und oft von Gesetzesänderungen beeinflusst. Gerade bei Vorwürfen, die Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen, muss sorgfältig geprüft werden, welches Recht im konkreten Fall anzuwenden ist.
Als erfahrener Strafverteidiger in Bielefeld unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um Sexualdelikte, Verjährungsfristen und Verteidigungsstrategien.