Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftatbestand § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)

von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Schutzgut und Abgrenzung

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) dient dem Schutz der ungehinderten sexuellen Entwicklung von Kindern unter 14 Jahren. Nach der Wertung des Gesetzgebers fehlt Kindern in diesem Alter die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Schutzgut des § 176 StGB

Kinder unter 14 Jahren können den sexuellen Charakter einer Handlung meist nicht erkennen.

Täter versuchen häufig, den Missbrauch als „normal“ oder „harmlos“ darzustellen.

Die psychischen Schäden zeigen sich oft erst Jahre später: Schwierigkeiten in Beziehungen, fehlendes Vertrauen, eingeschränkte Fähigkeit, Sexualität frei zu leben.

Das Ausmaß der Folgen hängt von Schwere, Dauer und Verarbeitung der Taten ab.

Einwilligung des Kindes – rechtlich irrelevant

Selbst wenn ein Kind scheinbar einwilligt oder die Initiative ergreift, bleibt die Handlung strafbar.

§ 176 Abs. 2 StGB ermöglicht lediglich in Grenzfällen ein Absehen von Strafe (z. B. bei geringem Alters- und Reifeunterschied und einvernehmlichem Verhalten).

Kernaussage: Kinder können keine wirksame Einwilligung in sexuelle Handlungen erteilen.

Strafrahmen seit 2021

Seit 01.07.2021: Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Früher: Mindeststrafe nur 6 Monate.

Maximalstrafe weiterhin 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Erheblichkeitsschwelle nach § 184h Nr. 1 StGB

Bei Kindern wird die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung deutlich niedriger angesetzt als bei Erwachsenen.

Was bei Erwachsenen ggf. nur eine sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) wäre, erfüllt bei Kindern bereits den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs.

Entscheidend: Sexualbezogenheit nach objektiven Maßstäben.

Keine Sexualhandlung liegt vor, wenn alltägliche, neutrale Handlungen ohne Sexualbezug geschehen (z. B. Hochheben eines Kindes durch Anfassen zwischen den Beinen).

Abgrenzung: Einfacher vs. schwerer sexueller Missbrauch

Einfacher sexueller Missbrauch (§ 176 StGB):

Berührungen oder Anfassen mit sexuellem Bezug

keine Penetration

Mindeststrafe: 1 Jahr

Schwerer sexueller Missbrauch (§ 176c StGB):

jedes „Eindringen“ in den Körper (Vaginal-, Anal-, Oralverkehr, Einführen von Gegenständen)

Mindeststrafe: 2 Jahre

👉 In der Praxis sprechen Juristen und Ermittler oft von „einfachem“ Missbrauch (§ 176 StGB) und „schwerem“ Missbrauch (§ 176c StGB).

Fazit

§ 176 StGB schützt Kinder vor jeder Form sexueller Einflussnahme.

Maßstab ist, ob die Handlung objektiv einen Sexualbezug hat – nicht, ob das Kind diese erkennt.

Für Beschuldigte ist entscheidend, ob es sich um „einfache“ Berührungen handelt oder um ein „Eindringen“, da hiervon der Strafrahmen abhängt.

Als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht prüfe ich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und welche Verteidigungsstrategien möglich sind.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld