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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) – Definition, Strafe und rechtliche Einordnung

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) gehört zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und ist ein zentraler Tatbestand im deutschen Strafrecht. Dabei steht insbesondere der Schutz von Personen im Fokus, die sich in einem besonderen Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zum Täter befinden.

Auch wenn Medien häufig über steigende Fallzahlen berichten, ist die tatsächliche Entwicklung differenziert zu betrachten. In diesem Deliktsbereich kommt es zudem vergleichsweise häufig zu Falschbeschuldigungen, insbesondere im Zusammenhang mit Trennungen oder persönlichen Konflikten.

Wer kann Täter sein?

Grundsätzlich kann jede Person Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sein – unabhängig vom Geschlecht. Entscheidend ist nicht die Person, sondern das bestehende Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis.

Was gilt als sexuelle Handlung?

Als sexuelle Handlung gelten alle Handlungen mit erkennbarem Bezug zur Sexualität und einer gewissen Erheblichkeit. Dazu zählen beispielsweise:

  • Berührungen im Intimbereich

  • Streicheln von Brust oder Genitalbereich

  • „Begrapschen“ oder „Betatschen“

Wichtig: Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild der Handlung, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein muss, nicht die subjektive Absicht des Täters oder die Wahrnehmung des Opfers.

Besonderheit: Das Obhutsverhältnis

Ein wesentlicher Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) liegt im sogenannten Obhutsverhältnis. Dieses besteht, wenn das Opfer dem Täter zur:

  • Erziehung

  • Betreuung

  • Ausbildung

  • oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

anvertraut ist.

Typische Beispiele sind:

  • Eltern oder Pflegeeltern

  • Lehrer und Ausbilder

  • Erzieher

  • Jugendgruppenleiter

  • Trainer

Strafbarkeit und Voraussetzungen

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Täter muss:

  • das Alter des Opfers kennen

  • die sexuelle Bedeutung seiner Handlung verstehen

  • das bestehende Abhängigkeitsverhältnis erkennen

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 174 Abs. 4 StGB), z. B. wenn der Täter versucht, das Opfer zu sexuellen Handlungen zu überreden.

Strafmaß nach § 174 StGB

Das Strafmaß hängt von der Art der Handlung ab:

  • Mit Körperkontakt: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren

  • Ohne Körperkontakt: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Bei der Strafzumessung werden unter anderem berücksichtigt:

  • psychische und physische Folgen für das Opfer

  • besondere Demütigungen

  • Schwangerschaft

  • Geständnis oder Täter-Opfer-Ausgleich

Altersgrenzen und rechtliche Unterschiede

Das Alter des Opfers spielt eine entscheidende Rolle:

  • Unter 14 Jahren: Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) – deutlich höhere Strafen

  • 14 bis unter 16 Jahre: Strafbarkeit bereits bei bestehendem Obhutsverhältnis

  • 16 bis unter 18 Jahre: zusätzlich erforderlich: Missbrauch der Abhängigkeit

Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn die überlegene Stellung gezielt ausgenutzt wird, z. B. für:

  • bessere Noten

  • finanzielle Vorteile

  • soziale Begünstigungen

Wann kann von Strafe abgesehen werden?

Nach § 174 Abs. 5 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn:

  • kein besonders schwerer Fall vorliegt

  • das Unrecht der Tat als gering einzustufen ist

Dies kann z. B. der Fall sein bei:

  • einvernehmlichen Beziehungen mit geringer Abhängigkeitsrelevanz

  • Initiative durch den Schutzbefohlenen

  • partnerschaftlich geprägten Beziehungen

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 78 StGB).
Besonderheit: Die Frist beginnt erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers (§ 78b StGB).

Aussagepsychologische Gutachten

In vielen Verfahren wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen durch einen psychologischen Sachverständigen überprüft. Besonders bei jüngeren Opfern ist ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten nicht selten.

Verteidigung und Verfahrensausgang

Ein frühzeitiges Geständnis kann sich positiv auswirken und zu einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung führen, etwa durch:

  • Strafbefehl

  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)

Fazit

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) ist komplex und stark vom Einzelfall abhängig. Entscheidend sind insbesondere:

  • das Bestehen eines Obhutsverhältnisses

  • das Alter des Opfers

  • die Ausnutzung einer Abhängigkeit

Sowohl für Betroffene als auch für Beschuldigte ist eine frühzeitige rechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld