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Strafbarkeit in WhatsApp- und Telegram-Gruppen: Kinderpornografie, Jugendpornografie
Viele Strafverfahren im Bereich Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB) entstehen heutzutage im Zusammenhang mit WhatsApp- oder Telegram-Gruppen. Dabei handelt es sich häufig nicht um einschlägige Gruppen – vielmehr posten einzelne Nutzer unerwartet strafbare Inhalte in eigentlich harmlose Chats.
Typischer Fall: Unerwartete strafbare Inhalte in Messenger-Gruppen
Ein klassisches Szenario:
In einer Gruppe mit beispielsweise 300 Mitgliedern wird plötzlich kinderpornografisches Material geteilt. Nutzer, die diese Inhalte erhalten, geraten schnell in eine rechtliche Zwangslage.
Besonders problematisch:
Medien werden oft automatisch heruntergeladen
Dateien landen nicht nur im Chat, sondern auch in der Smartphone-Galerie
Dadurch kann bereits strafbarer Besitz vorliegen
Automatischer Download: Strafbarkeit ohne aktives Handeln?
WhatsApp: Risiko durch Standardeinstellungen
WhatsApp lädt Medien standardmäßig automatisch herunter. Das bedeutet:
Bilder und Videos werden ohne Zutun gespeichert
Dateien befinden sich im rechtlichen Besitz des Nutzers
👉 Wichtig: Diese Funktion kann und sollte deaktiviert werden.
Zusätzlich kritisch:
Speicherung in der Galerie
Cloud-Backups (Google Drive / iCloud)
Telegram: Cloud-Speicherung und Ermittlungszugriff
Bei Telegram ist die Lage noch komplexer:
Normale Chats sind nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt
Inhalte werden auf Servern gespeichert
Ermittlungsbehörden können unter Umständen direkt auf Daten zugreifen
Wann macht man sich strafbar?
Besitz von Kinderpornografie
Der Besitz ist ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet:
Strafbarkeit besteht, solange die Datei vorhanden ist
Auch automatischer Download kann Besitz begründen
👉 Ausnahme:
Kein Vorsatz = keine Strafbarkeit
Wer Inhalte nicht kennt, macht sich zunächst nicht strafbar
Vorsatz als entscheidender Faktor
§ 184b StGB ist ein Vorsatzdelikt:
Fahrlässigkeit reicht nicht aus
Strafbar ist nur, wer wissentlich handelt
Problematisch wird es, wenn:
die Gruppe bereits bekannt ist
man trotz Kenntnis in der Gruppe bleibt
Inhalte geliked oder gebilligt werden
„Verbreiten“ in WhatsApp-Gruppen
Als Verbreiten gilt:
Zugänglichmachen für einen größeren, unkontrollierbaren Personenkreis
Bereits erfüllt bei:
Gruppen mit ca. 50–100 Mitgliedern
Möglichkeit der Weiterleitung durch andere
Haftung von Gruppen-Administratoren
Ein häufiger Irrtum: Admins haften automatisch.
Das stimmt nicht.
Eine Strafbarkeit besteht nur bei:
eigenem Teilen illegaler Inhalte
bewusster Duldung nach Kenntnis
eigenem Besitz (z. B. durch Download)
👉 Keine generelle Überwachungspflicht!
Richtiges Verhalten bei illegalen Inhalten
Wer unerwartet solche inkriminierten (d.h. strafbare – insbesondere kinderpornographische oder jugendpornographische) Inhalte erhält:
✅ Nicht öffnen (wenn möglich)
✅ Keine Reaktion (kein Like etc.)
✅ Sofort löschen
✅ Gruppe verlassen
👉 Wichtig: Schon das Behalten der Datei kann strafbar sein
Sonderfälle: Cache, Thumbnails und Weiterleitungen
Cache-Dateien können Besitz darstellen – aber nur bei entsprechendem Wissen
Thumbnails (Vorschaubilder) begründen meist keinen Besitzwillen
Weiterleiten ohne Anschauen kann strafbar sein, wenn Vorsatz unterstellt wird
Wie entstehen Ermittlungsverfahren in diesem Deliktsbereich ?
Die meisten Verfahren beginnen durch automatisierte Meldungen:
Typischer Ablauf:
Plattform erkennt Datei (Hash-Abgleich via PhotoDNA)
Meldung an das NCMEC (=National Center for Missing and Exploited Children), welches seinen Sitz in den USA hat
Weiterleitung an das BKA (=Bundeskriminalamt)
Identifizierung über IP-Adresse
Durchsuchungsbeschluss durch Gericht
Hausdurchsuchung & Beschlagnahme
Digitale forensische Auswertung (häufig mehrjährige Dauer)
Hausdurchsuchung und digitale Forensik
Beschlagnahmt werden u.a.:
Smartphones
Computer
externe Speichermedien
Auswertung umfasst:
Chats & Medien
gelöschte Dateien
Cloud-Daten
Browser-Verläufe
👉 Dauer: mehrere Monate bis Jahre möglich
Fazit: Hohe Strafbarkeitsrisiken in Messenger-Gruppen
Die Risiken sind erheblich:
Automatischer Download = mögliche Besitzstrafbarkeit
Verbleib in der Gruppe trotz Kenntnis = Vorsatz
Likes = bedeutet Vorsatz und Billigung des erhaltenen inkriminierten Materials
👉 Deshalb gilt:
Sofort handeln, also unverzügliches Löschen der ungewollt erhaltenen inkriminierten Inhalte und distanzieren (Gruppe verlassen), um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
