Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Strafbarkeit in WhatsApp- und Telegram-Gruppen: Kinderpornografie, Jugendpornografie

Viele Strafverfahren im Bereich Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB) entstehen heutzutage im Zusammenhang mit WhatsApp- oder Telegram-Gruppen. Dabei handelt es sich häufig nicht um einschlägige Gruppen – vielmehr posten einzelne Nutzer unerwartet strafbare Inhalte in eigentlich harmlose Chats.

Typischer Fall: Unerwartete strafbare Inhalte in Messenger-Gruppen

Ein klassisches Szenario:
In einer Gruppe mit beispielsweise 300 Mitgliedern wird plötzlich kinderpornografisches Material geteilt. Nutzer, die diese Inhalte erhalten, geraten schnell in eine rechtliche Zwangslage.

Besonders problematisch:

  • Medien werden oft automatisch heruntergeladen

  • Dateien landen nicht nur im Chat, sondern auch in der Smartphone-Galerie

  • Dadurch kann bereits strafbarer Besitz vorliegen

Automatischer Download: Strafbarkeit ohne aktives Handeln?

WhatsApp: Risiko durch Standardeinstellungen

WhatsApp lädt Medien standardmäßig automatisch herunter. Das bedeutet:

  • Bilder und Videos werden ohne Zutun gespeichert

  • Dateien befinden sich im rechtlichen Besitz des Nutzers

👉 Wichtig: Diese Funktion kann und sollte deaktiviert werden.

Zusätzlich kritisch:

  • Speicherung in der Galerie

  • Cloud-Backups (Google Drive / iCloud)

Telegram: Cloud-Speicherung und Ermittlungszugriff

Bei Telegram ist die Lage noch komplexer:

  • Normale Chats sind nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt

  • Inhalte werden auf Servern gespeichert

  • Ermittlungsbehörden können unter Umständen direkt auf Daten zugreifen

Wann macht man sich strafbar?

Besitz von Kinderpornografie

Der Besitz ist ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet:

  • Strafbarkeit besteht, solange die Datei vorhanden ist

  • Auch automatischer Download kann Besitz begründen

👉 Ausnahme:

  • Kein Vorsatz = keine Strafbarkeit

  • Wer Inhalte nicht kennt, macht sich zunächst nicht strafbar

Vorsatz als entscheidender Faktor

§ 184b StGB ist ein Vorsatzdelikt:

  • Fahrlässigkeit reicht nicht aus

  • Strafbar ist nur, wer wissentlich handelt

Problematisch wird es, wenn:

  • die Gruppe bereits bekannt ist

  • man trotz Kenntnis in der Gruppe bleibt

  • Inhalte geliked oder gebilligt werden

„Verbreiten“ in WhatsApp-Gruppen

Als Verbreiten gilt:

Zugänglichmachen für einen größeren, unkontrollierbaren Personenkreis

Bereits erfüllt bei:

  • Gruppen mit ca. 50–100 Mitgliedern

  • Möglichkeit der Weiterleitung durch andere

Haftung von Gruppen-Administratoren

Ein häufiger Irrtum: Admins haften automatisch.

Das stimmt nicht.

Eine Strafbarkeit besteht nur bei:

  • eigenem Teilen illegaler Inhalte

  • bewusster Duldung nach Kenntnis

  • eigenem Besitz (z. B. durch Download)

👉 Keine generelle Überwachungspflicht!

Richtiges Verhalten bei illegalen Inhalten

Wer unerwartet solche inkriminierten (d.h. strafbare – insbesondere kinderpornographische oder jugendpornographische) Inhalte erhält:

Nicht öffnen (wenn möglich)
Keine Reaktion (kein Like etc.)
Sofort löschen
Gruppe verlassen

👉 Wichtig: Schon das Behalten der Datei kann strafbar sein

Sonderfälle: Cache, Thumbnails und Weiterleitungen

  • Cache-Dateien können Besitz darstellen – aber nur bei entsprechendem Wissen

  • Thumbnails (Vorschaubilder) begründen meist keinen Besitzwillen

  • Weiterleiten ohne Anschauen kann strafbar sein, wenn Vorsatz unterstellt wird

Wie entstehen Ermittlungsverfahren in diesem Deliktsbereich ?

Die meisten Verfahren beginnen durch automatisierte Meldungen:

Typischer Ablauf:

  1. Plattform erkennt Datei (Hash-Abgleich via PhotoDNA)

  2. Meldung an das NCMEC (=National Center for Missing and Exploited Children), welches seinen Sitz in den USA hat

  3. Weiterleitung an das BKA (=Bundeskriminalamt)

  4. Identifizierung über IP-Adresse

  5. Durchsuchungsbeschluss durch Gericht

  6. Hausdurchsuchung & Beschlagnahme

  7. Digitale forensische Auswertung (häufig mehrjährige Dauer)

Hausdurchsuchung und digitale Forensik

Beschlagnahmt werden u.a.:

  • Smartphones

  • Computer

  • externe Speichermedien

Auswertung umfasst:

  • Chats & Medien

  • gelöschte Dateien

  • Cloud-Daten

  • Browser-Verläufe

👉 Dauer: mehrere Monate bis Jahre möglich

Fazit: Hohe Strafbarkeitsrisiken in Messenger-Gruppen

Die Risiken sind erheblich:

  • Automatischer Download = mögliche Besitzstrafbarkeit

  • Verbleib in der Gruppe trotz Kenntnis = Vorsatz

  • Likes = bedeutet Vorsatz und Billigung des erhaltenen inkriminierten Materials

👉 Deshalb gilt:
Sofort handeln, also unverzügliches Löschen der ungewollt erhaltenen inkriminierten Inhalte und distanzieren (Gruppe verlassen), um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld