Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Strafverteidigung bei § 184b / 184c StGB

§ 184b / 184c StGB: Verteidigungsstrategien

Vorwürfe wegen Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zählen zu den stigmatisierendsten Delikten im deutschen Strafrecht. Mit der Gesetzesreform vom Juni 2024 hat der Gesetzgeber jedoch auf erhebliche Kritik aus der Praxis reagiert und die Mindeststrafen deutlich reduziert.

Diese Reform eröffnet insbesondere bei geringen Dateimengen und Ersttätern neue Chancen in der Strafverteidigung – von der Verfahrenseinstellung bis hin zu Bewährungsstrafen.

Gesetzesänderung 2024: Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen

Am 28. Juni 2024 trat das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

  • Mindeststrafe für Besitz: von 1 Jahr auf 3 Monate

  • Mindeststrafe für Verbreitung: von 1 Jahr auf 6 Monate

  • Herabstufung von einem Verbrechen zu einem Vergehen

Praktische Auswirkungen:

  • Verfahrenseinstellungen (§§ 153, 153a StPO) wieder möglich

  • Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung möglich

  • Geldstrafe statt Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen

  • Anwendung des milderen Rechts auch rückwirkend (§ 2 Abs. 3 StGB)

Die Höchststrafen bleiben unverändert:

  • Besitz: bis zu 5 Jahre

  • Verbreitung: bis zu 10 Jahre

Schwere Fälle (z. B. bandenmäßiger Handel) bleiben weiterhin Verbrechen mit hohen Mindeststrafen.

Unterschied zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie (§ 184c StGB)

Ein zentraler Punkt in der Verteidigung ist die Abgrenzung:

  • § 184b StGB: Personen unter 14 Jahren

  • § 184c StGB: Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren

Strafrahmen bei Jugendpornografie:

  • Besitz: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

  • Verbreitung: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Besonders wichtig:
Einvernehmliches „Sexting“ unter Jugendlichen ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

👉 In Grenzfällen kann die Verteidigung argumentieren, dass das Alter der dargestellten Person nicht eindeutig nachweisbar ist – mit erheblichen Auswirkungen auf die Strafhöhe.

Geringe Menge an inkriminierten Dateien: Entscheidender Faktor für mildere Strafen

Die Anzahl an beim Beschuldigten - auf dessen Datenträgern - gefundenen inkriminierten Dateien (KiPo oder JuPo – Dateien) ist ein zentraler Faktor bei der Strafzumessung.

Strafmildernd wirken insbesondere:

  • wenige Dateien

  • kurzer Tatzeitraum

  • keine Verbreitung

  • Inhalte mit geringerer Missbrauchsintensität

Unterschiedliche Schweregrade:

  • schwere Missbrauchsdarstellungen → hohe Strafen

  • „Posing-Bilder“ → deutlich geringere Strafwürdigkeit

  • fiktive Inhalte → reduzierter Strafrahmen

Technische Aspekte: Wann kein strafbarer Besitz vorliegt

Nicht jede gespeicherte Datei führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Entscheidend ist:

  • Kenntnis

  • Zugriffsmöglichkeit

  • tatsächliche Kontrolle

Wichtige Verteidigungsansätze:

  • automatische Downloads (z. B. Messenger-Gruppen) „ohne Wissen und Wollen“

  • Browser-Cache ohne Zugriff

  • Thumbnail-Dateien ohne Kenntnis und Vorsatz

  • sofortiges Löschen nach Kenntnis

  • Nutzung durch mehrere Personen (Familien-PC)

  • gehackte Accounts

Strafmildernde Faktoren nach § 46 StGB

Für das Strafmaß sind persönliche Umstände entscheidend:

  • keine Vorstrafen (Ersttäter)

  • Geständnis (nach anwaltlicher Beratung!)

  • stabile soziale Verhältnisse

  • feste Arbeit und Familie

  • Therapiebereitschaft (sehr wichtig!)

👉 Eine früh begonnene Therapie kann die Strafe erheblich reduzieren.

Bewährungsstrafe: In vielen Fällen realistisch

Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Typische Voraussetzungen:

  • positive Sozialprognose

  • Ersttäterschaft

  • geringe Menge

  • keine Verbreitung

Mögliche Bewährungsauflagen:

  • Therapie

  • Geldauflagen

  • Bewährungshelfer

Verfahrenseinstellung als Ziel der Verteidigung

Seit der Reform ist die Verfahrenseinstellung wieder ein realistisches Ziel.

Möglichkeiten:

  • Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO)

  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)

  • kein Eintrag im Führungszeugnis

Alternativ:

  • Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung

  • ggf. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Erfolgreiche Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB

Bei klarer Beweislage:

  • strategisches Geständnis (nach Akteneinsicht)

  • Therapienachweis

  • Kooperation

👉 Ziel: Einstellung, Strafbefehl oder Bewährung

Bei unklarer Beweislage:

  • Bestreiten des Vorsatzes

  • technische Einwände

  • Zweifel an Zuordnung oder Alter der Personen

Wichtig: Verhalten im Ermittlungsverfahren

  • Keine Aussage bei der Polizei ohne Anwalt

  • Schweigerecht nutzen

  • frühzeitig spezialisierten Strafverteidiger einschalten

Ein vorschnelles Geständnis kann die Verteidigung erheblich verschlechtern.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld