Strafverteidiger
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Strafverteidigung bei § 184b / 184c StGB
§ 184b / 184c StGB: Verteidigungsstrategien
Vorwürfe wegen Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zählen zu den stigmatisierendsten Delikten im deutschen Strafrecht. Mit der Gesetzesreform vom Juni 2024 hat der Gesetzgeber jedoch auf erhebliche Kritik aus der Praxis reagiert und die Mindeststrafen deutlich reduziert.
Diese Reform eröffnet insbesondere bei geringen Dateimengen und Ersttätern neue Chancen in der Strafverteidigung – von der Verfahrenseinstellung bis hin zu Bewährungsstrafen.
Gesetzesänderung 2024: Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen
Am 28. Juni 2024 trat das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:
Mindeststrafe für Besitz: von 1 Jahr auf 3 Monate
Mindeststrafe für Verbreitung: von 1 Jahr auf 6 Monate
Herabstufung von einem Verbrechen zu einem Vergehen
Praktische Auswirkungen:
Verfahrenseinstellungen (§§ 153, 153a StPO) wieder möglich
Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung möglich
Geldstrafe statt Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen
Anwendung des milderen Rechts auch rückwirkend (§ 2 Abs. 3 StGB)
Die Höchststrafen bleiben unverändert:
Besitz: bis zu 5 Jahre
Verbreitung: bis zu 10 Jahre
Schwere Fälle (z. B. bandenmäßiger Handel) bleiben weiterhin Verbrechen mit hohen Mindeststrafen.
Unterschied zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie (§ 184c StGB)
Ein zentraler Punkt in der Verteidigung ist die Abgrenzung:
§ 184b StGB: Personen unter 14 Jahren
§ 184c StGB: Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren
Strafrahmen bei Jugendpornografie:
Besitz: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Verbreitung: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Besonders wichtig:
Einvernehmliches „Sexting“ unter Jugendlichen ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
👉 In Grenzfällen kann die Verteidigung argumentieren, dass das Alter der dargestellten Person nicht eindeutig nachweisbar ist – mit erheblichen Auswirkungen auf die Strafhöhe.
Geringe Menge an inkriminierten Dateien: Entscheidender Faktor für mildere Strafen
Die Anzahl an beim Beschuldigten - auf dessen Datenträgern - gefundenen inkriminierten Dateien (KiPo oder JuPo – Dateien) ist ein zentraler Faktor bei der Strafzumessung.
Strafmildernd wirken insbesondere:
wenige Dateien
kurzer Tatzeitraum
keine Verbreitung
Inhalte mit geringerer Missbrauchsintensität
Unterschiedliche Schweregrade:
schwere Missbrauchsdarstellungen → hohe Strafen
„Posing-Bilder“ → deutlich geringere Strafwürdigkeit
fiktive Inhalte → reduzierter Strafrahmen
Technische Aspekte: Wann kein strafbarer Besitz vorliegt
Nicht jede gespeicherte Datei führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Entscheidend ist:
Kenntnis
Zugriffsmöglichkeit
tatsächliche Kontrolle
Wichtige Verteidigungsansätze:
automatische Downloads (z. B. Messenger-Gruppen) „ohne Wissen und Wollen“
Browser-Cache ohne Zugriff
Thumbnail-Dateien ohne Kenntnis und Vorsatz
sofortiges Löschen nach Kenntnis
Nutzung durch mehrere Personen (Familien-PC)
gehackte Accounts
Strafmildernde Faktoren nach § 46 StGB
Für das Strafmaß sind persönliche Umstände entscheidend:
keine Vorstrafen (Ersttäter)
Geständnis (nach anwaltlicher Beratung!)
stabile soziale Verhältnisse
feste Arbeit und Familie
Therapiebereitschaft (sehr wichtig!)
👉 Eine früh begonnene Therapie kann die Strafe erheblich reduzieren.
Bewährungsstrafe: In vielen Fällen realistisch
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.
Typische Voraussetzungen:
positive Sozialprognose
Ersttäterschaft
geringe Menge
keine Verbreitung
Mögliche Bewährungsauflagen:
Therapie
Geldauflagen
Bewährungshelfer
Verfahrenseinstellung als Ziel der Verteidigung
Seit der Reform ist die Verfahrenseinstellung wieder ein realistisches Ziel.
Möglichkeiten:
Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO)
Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
kein Eintrag im Führungszeugnis
Alternativ:
Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung
ggf. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
Erfolgreiche Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB
Bei klarer Beweislage:
strategisches Geständnis (nach Akteneinsicht)
Therapienachweis
Kooperation
👉 Ziel: Einstellung, Strafbefehl oder Bewährung
Bei unklarer Beweislage:
Bestreiten des Vorsatzes
technische Einwände
Zweifel an Zuordnung oder Alter der Personen
Wichtig: Verhalten im Ermittlungsverfahren
Keine Aussage bei der Polizei ohne Anwalt
Schweigerecht nutzen
frühzeitig spezialisierten Strafverteidiger einschalten
Ein vorschnelles Geständnis kann die Verteidigung erheblich verschlechtern.
